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ANDERE KONSULARISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Über konsularische Beglaubigung von Übersetzungen (für deutsche juristische und natürliche Personen, die in Russland Geschäftstätigkeit führen oder führen wollen)

Beim Vorlegen der Unterlagen zur konsularischen Beglaubigung sei folgendes zu berücksichtigen:

1. Alle Originale der deutschen Unterlagen (nicht aber russische Übersetzungen) sollen bei zuständigen Behörden der Bundesrepublik mit APOSTILLE gemäß Haager Übereinkommen vom 5 Oktober 1961 versehen werden.

2. Es ist unbedingt erforderlich, Übersetzungen von allen Unterlagen in die russische Sprache beizulegen. Schriftstücke ohne Übersetzungen können von uns nicht bearbeitet werden.

Die Konsulargebühr für Beglaubigung beträgt 20 EURO pro Seite der Übersetzung

Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 Apostillen ausstellen:

Bund

 

a) Urkunden aller Bundesbehörden und Gerichte (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden)

Bundesverwaltungsamt in Köln

b). Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes

Präsident des Deutschen Patentamtes

Länder

 

a) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare

die Ministerien (Senatoren) für Justiz sowie die Präsidenten der Land-, (Amts-) gerichte

b) Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden)

die Ministerien (Senatoren) für Inneres sowie die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen)

c) Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a)

Ministerien (Senatoren) für Inneres, die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen), die Ministerien (Senatoren) der Justiz sowie die Präsidenten der Land-, (Amts-) gerichte

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